Allgemeine Geschäftsbedingungen

Wir liefern regelmäßig nur an Wiederverkäufer bzw. gewerbliche Verbraucher. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten daher gegenüber diesem Personenkreis (Unternehmern) sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sonder vermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Allen unseren Angeboten sowie den mit uns abgeschlossenen Kauf- und Lieferverträgen liegen ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Grunde. Abweichungen hiervon bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung.


I. Lieferumfang

Der Lieferumfang wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt. Eine Abweichung vom Lie- ferumfang (insbesondere für Sonderanfertigungen) ist zulässig, sofern vom vereinbarten Lieferumfang nicht erheblich abgewichen wird und die Abweichungen für den Besteller zumutbar sind. Teillieferungen sind zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch nicht ergeben. Konstruktions- und Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen des Lie- fergegenstandes nicht erheblich und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.


II. Lieferbedingungen / Gefahrübergang bei Versendung

  • (1) Unter € 250,– Netto-Warenwert liefern wir ab Werk, ausschließlich Fracht, Porto und Verpackung. Bei Klein- aufträgen unter € 50,– Netto-Warenwert behalten wir uns die Berechnung eines Mindermengenzuschlages vor. Ab € 250,– Netto-Warenwert liefern wir innerhalb von Deutschland frei Bestimmungsort (Empfangsstation) oder frei deutsche Grenze, einschließlich Fracht, Porto, Verpackung (außer Rollgeld und Zustellgebühren am Ort, sowie Kosten für Nebengebühren, wie Eilboten, Express, Nachnahme und dergl., die gesondert berechnet werden). Hiervon ausgenommen sind Bohr- ständer, Erdbohrer und Zubehör, welche stets ab Werk ausschließlich Fracht, Porto und Verpackung geliefert werden. Dies gilt auch für andere Waren von größerem Gewicht und größeren Abmessungen, die nicht zu unse- rem normalen Bohrer- und Werkzeugprogramm gehören. Ab € 1.500,– Netto-Warenwert liefern wir FOB deutschen Flug- oder Seehafen.
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  • (2) Bei Lieferungen ab unseren Auslieferungslagern berechnen wir einen angemessenen Aufschlag für Vorfracht und Lagerservice (max. 5% vom Netto-Waren- wert). Verpackungen werden Eigentum des Bestellers und von uns berechnet. Porto und Verpackungsspesen werden gesondert in Rechnung gestellt.
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  • (3) Die Wahl der Versandart erfolgt nach bestem Ermes sen. Mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über, ganz gleich ob die Lieferung durch uns selbst oder durch von uns beauftragte Dritte vorgenommen wird und unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers und gegen Berechnung vorgenommen. Transportschäden sind sofort beim Frachtführer zu melden.
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  • (4) Bei Direktlieferung an Dritte (z .B . an den Kunden des Bestellers) berechnen wir eine Servicepauschale von 7,50 Euro pro Auftrag zzgl. Versandkosten. Lieferungen an Baustellen sind nicht möglich.
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  • (5) Bei Express-Versand muss die Auftragserteilung bis 12:30 Uhr erfolgen, um einen Versand am selben Tag garantieren zu können.

III. Preise und Preisänderungen

  • (1) Alle Preise verstehen sich in € je Einheit (Stück, Satz und dergl.) zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.
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  • (2) Preisänderungen nach Vertragsschluss sind zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als drei Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten, die Vertriebskosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen.

IV. Zahlungsbedingungen

Unsere Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen abzüglich 2% Skonto oder in 30 Tagen nach Lieferung ohne Abzug fällig. Rechnungen unter € 50,– sind sofort ohne jeden Abzug fällig. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, fallen Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB an. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens behalten wir uns ausdrücklich vor. Scheck- und Wechselhergaben gelten erst nach Einlösung als Zahlung.


V. Eigentumsvorbehalt

  • (1) Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Sachen bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Rücknahme der Liefergegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
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  • (2) Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und sich nicht im Verzug der Zahlung befindet. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
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  • (3) Wir behalten uns das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten bzw. uns von unserer Leistungspflicht zu lösen für den Fall, dass uns eine vorhandene oder künftig eintretende schlechte Vermögenslage des Bestellers bekannt wird.

VI. Gewährleistung

  • (1) Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
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  • (2) Mängelansprüche des Bestellers verjähren in 12 Monaten nach Übernahme des Liefergegenstandes. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, sofern das Gesetz in § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 479 Abs. 1 BGB und § 634a Abs. 1 BGB längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
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  • (3) Sollte trotz aller von uns aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, werden wir die Ware vorbehaltlich fristgemäßer Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatz liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
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  • (4) Können wir einen unserer Gewährleistungspflicht unterliegenden Mangel nicht beseitigen oder sind für den Besteller weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar, so kann der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche - anstelle der Nachbesserung den Rücktritt vom Vertrag oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) verlangen.
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  • (5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
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  • (6) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
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  • (7) Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gilt Absatz 6 entsprechend.
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  • (8) Im übrigen haften wir, soweit es nicht um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geht, nur in den Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche aus Delikt sowie für Handlungen unserer Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen.

VII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle beteiligten Vertragspartner ist Remscheid. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Regelungen über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.


VIII. Sonstiges

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

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